S3 24 63 ENTSCHEID VOM 21. JANUAR 2025 Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Michael Steiner, Einzelrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Procap, Rechtsanwalt Daniel Schil- liger, Olten gegen KANTONALE IV-STELLE, Beschwerdegegnerin (Rechtsbeistand) Gesuch in der Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. Oktober 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
S3 24 63
ENTSCHEID VOM 21. JANUAR 2025
Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Michael Steiner, Einzelrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Procap, Rechtsanwalt Daniel Schil- liger, Olten
gegen
KANTONALE IV-STELLE, Beschwerdegegnerin
(Rechtsbeistand) Gesuch in der Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. Oktober 2024
- 2 - eingesehen
die Beschwerde vom 15. November 2024 gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kan- tons Wallis vom 16. Oktober 2024 und das darin gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege; die von der Gesuchstellerin hinterlegten Unterlagen sowie die übrigen Akten;
erwägend,
dass gemäss Art. 7 GUR i.V.m. Art. 5 VGR die Behörde, die sich mit dem Hauptverfahren befasst, den Rechtsbeistand gewährt und entzieht und im Falle eines Kollegialgerichts der Präsident darüber entscheidet; dass gemäss Art. 2 Abs. 1 GUR eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint: dass damit der Rechtsbeistand doppelt voraussetzt, dass der Gesuchsteller bedürftig und sein Prozess nicht aussichtslos ist (BGE 142 III 138 mit Hinweisen; Bundesgerichts- urteil 4A_326/2018 vom 25. Juni 2018); dass der unentgeltliche Rechtsbeistand gemäss Art. 3 Abs. 1 GUR a) die Befreiung von Kostenvorschüssen und Vorschüssen als Sicherheitsleistungen, b) die Befreiung von Verfahrenskosten und c) die Bezeichnung eines amtlichen Rechtsbeistands umfasst und vollständig oder teilweise gewährt werden kann (Art. 3 Abs. 2 GUR); dass eine Person als bedürftig gilt, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzu- bringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, derer sie zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und ihre Familie bedarf, wobei die Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse in Betracht zu ziehen sind (BGE 142 III 138 E. 5.1, 141 III 369 E. 4.1, 135 I 221 E. 5.1; vgl. auch nicht publ. E. 4.2.2 in: BGE 137 III 470); dass die gesuchstellende Person den Nachweis der Bedürftigkeit zu erbringen hat (SVR 1998 UV Nr. 11 S. 31 E. 4c). Sie hat mithin ihre Einkommens- und Vermögensverhält- nisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Es trifft
- 3 - sie eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (Bundesgerichtsurteil 4A_257/2021 vom
6. September 2021 E. 2.1 mit Hinweisen); dass der monatliche Grundbedarf die Kosten für Nahrung, Kleidung, Wäsche, Körper- pflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen (wie Hausrat- oder Privathaftpflichtversicherung), Kulturelles einschliesslich Radio/TV- und Telefon/Natel- gebühren sowie für Strom usw. einschliesst und für eine verheiratete Person mit einem Kind ein Monatsbetrag von Fr. 2’875.00 (Fr. 1’700 + Fr. 600.00 + prozessualer Bedürf- tigkeitszuschlag von 25%) zu berücksichtigen ist (Bundesgerichtsurteil 8C_470/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 5.5; BlSchK 2009, S. 193 ff.); dass nach der amtlich publizierten Rechtsprechung die laufenden und verfallenen Steu- ern nicht als Zuschlag zum Grundbetrag in das Existenzminimum gemäss Art. 93 SchKG des Schuldners aufzunehmen sind (BGE 140 III 337 E. 4.4.1 mit Hinweisen); dass zum monatlichen Grundbetrag der effektive Mietzins, Sozialbeiträge (soweit nicht vom Lohn bereits abgezogen) und unumgängliche Berufsauslagen zuzuschlagen sind; dass lediglich die Beiträge an die obligatorische Krankenversicherung berücksichtigt werden (BGE 134 III 323 ff., BlSchK 2009 S. 194; PERRIN, La méthode du minimum vital, SJ 1993, S. 438; vgl. auch BGE 140 V 441 E. 3.4); dass der monatliche Mietzins inklusive Nebenkosten gemäss Mietvertrag Fr. 1'585.00 beträgt und die Krankenkassenprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung mit Fr. 947.85 (Fr. 111.55, Fr. 271.25 und Fr. 565.05) monatlich zu Buche schlägt, wozu ein Zwölftel des jährlichen Selbstbehaltes (2 x Fr. 700.00 : 12 = Fr. 116.70 und Fr. 350.00 : 12 = Fr. 29.20) und der Franchise (Fr. 300.00 : 12 = Fr. 25.00 und Fr. 2'500.00 : 12 = Fr. 208.00) zu rechnen sind, womit sich insgesamt Ausgaben in der Höhe von rund Fr. 5'786.75 ergeben; dass die monatlichen Einkünfte der Gesuchstellerin und deren Ehegatten aus der Rente in Höhe von Fr. 2'790.00 (Fr. 2'286.00 und Fr. 504.00) sowie dem Lohn von Fr. 2'624.85 bestehen und sich insgesamt auf Fr. 5'414.85 belaufen, womit ein Fehlbetrag von Fr. 371.90 resultiert; dass das vorhandene Sparvermögen in der Höhe von Fr. 6'393.65 (Auszüge PostFi- nance per 1. Januar 2025) aufgrund des Negativsaldos im Abnehmen begriffen ist;
- 4 - dass es der gesuchstellenden Person zumutbar ist, das Vermögen, soweit es einen an- gemessenen „Notgroschen“ übersteigt, unbesehen von der Art seiner Anlage zur Finan- zierung des Prozesses zu verwenden, bevor dafür öffentliche Mittel bereitzustellen sind (Bundesgerichtsurteil 9C_659/2016 vom 17. Januar 2017 E. 4.2) und bei dessen Fest- setzung nicht von einer allgemein gültigen Pauschale ausgegangen werden darf, son- dern vielmehr die Verhältnisse des konkreten Falles, wie namentlich Alter und Gesund- heit zu berücksichtigen sind (Bundesgerichtsurteil I 362/05 vom 9. August 2005 E. 5.3 mit Beispielen); dass die Gesuchstellerin momentan über keinen Überschuss verfügt, womit in Berück- sichtigung dieser angespannten finanziellen Lage nicht von einem den Notgroschen übersteigenden Vermögen auszugehen ist, das ihr erlaubt, die Kosten des kantonalen Beschwerdeverfahrens selber zu übernehmen; dass vorliegend die Einreichung der Beschwerde nicht als offensichtlich unbegründet erscheint und sich auch eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügte, bei dieser Ausgangslage zu einem Prozess entschlossen hätte; dass ferner aufgrund der Komplexität der Materie und entsprechend dem Prinzip der Waffengleichheit eine Verbeiständung notwendig ist; dass deshalb das Gesuch gutzuheissen, die Gesuchstellerin von der Kostenvorschuss- pflicht zu befreien und Rechtsanwalt Daniel Schilliger ab Einreichung der Beschwerde vom 15. November 2024 für das vorliegende Verfahren zum Offizialanwalt mit Substitu- tionsrecht zu ernennen ist (Bundesgerichtsurteil 9C_50/2009 vom 10. Juli 2009 E. 4); dass der Entscheid über die Höhe einer allfälligen Entschädigung mit der Hauptsache geht (Art. 8 Abs. 2 VGR); dass eine Rückerstattung der vom Staat im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege erbrachten Leistungen vorbehalten bleibt, wenn sich die wirtschaftliche Situation der Ge- suchstellerin verbessern sollte (Art. 10 GUR); dass für das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege keine Kosten erhoben werden, ausser bei Bösgläubigkeit oder mutwilligem Verhalten (Art. 8 Abs. 1 VGR);
- 5 -
wird erkannt: 1. Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren S1 24 190 der unentgeltli- che Rechtsbeistand in dem Sinne erteilt, als sie von der Kostenvorschusspflicht befreit und Rechtsanwalt Daniel Schilliger ab dem 15. November 2024 zum Offizi- alanwalt ernannt wird. 2. Die Rückerstattungspflicht gemäss Art. 10 GUR bleibt vorbehalten. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Der Kantonalen IV-Stelle wird zur Einreichung einer Beschwerdeantwort Frist bis zum 4. März 2025 angesetzt.
Sitten, 21. Januar 2025